ÖNORM Z 1020.

gesetzliche Bestimmungen zum Erste Hilfe Kasten.

In der Arbeitsstättenverordnung ist in § 39 alles detailliert beschrieben, was Sie beim Kauf und der Anbringung der Verbandskästen und des Erste Hilfe Koffers in Ihrem Betrieb beachten müssen. Erfüllen Sie die strenge ÖNORM z 1020. Sichern Sie sich Ihren Verbandskasten gemäß der ÖNORM in Österreich.

Betriebe haben Mittel der Ersten Hilfe bereitzustellen (§39 Arbeitsstättenverordnung)

§ 39
(1) In jeder Arbeitsstätte ist eine Ausstattung an Mitteln für die Erste Hilfe bereitzustellen (also Erste Hilfe Koffer, Verbandskasten, Betriebsapotheke). Art und Umfang dieser Ausstattung müssen der Anzahl der in der Arbeitsstätte beschäftigten Arbeitnehmer/innen sowie den im Hinblick auf die Art der Arbeitsvorgänge, der verwendeten Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe möglichen Verletzungsgefahren angemessen sein.

(2) Mittel der Ersten Hilfe (Erstehilfekoffer) sind in staubdicht schließenden Behältern, in hygienisch einwandfreiem, jederzeit gebrauchsfertigem Zustand aufzubewahren – gemäß ÖNORM z 1020.

(3) Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich und gekennzeichnet sein. In unmittelbarer Nähe des Behälters müssen vorhanden sein:

  • eine ausführliche Anleitung zur Ersten Hilfe Leistung,
  • Vermerke mit den Namen der Erst-Helfer und
  • die Notrufnummer der Rettung oder Vermerke über Unfallmeldestellen, Krankentransportmittel, Ärzte oder Krankenhäuser.

 

Weiter zur Bestellung: Klicken Sie einfach auf einen Erstehilfekoffer auf der Startseite oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

 

 

 

 

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