Gesetzliche Grundlage für die Verbandskästen.

Wie lauten die Gesetze rund um die Pflicht, einen Verbandskasten im Betrieb aufzuhängen genau? Was schreibt der Gesetzgeber für den Erste Hilfe Kasten vor? Und wie muss dieser Erstehilfekoffer beschaffen sein, um die Arbeitsstättenverordnung gemäß ÖNORM Z 1020 zu erfüllen? Wir haben Ihnen den genauen Text des Gesetzes rund um Erste Hilfe Koffer und Verbandskasten in Österreich (ÖNORM Z 1020) aufgelistet.

 

Betriebe haben Mittel der Ersten Hilfe bereitzustellen (§39 Arbeitsstättenverordnung)

§ 39
(1) In jeder Arbeitsstätte ist eine Ausstattung an Mitteln für die Erste Hilfe bereitzustellen. Art und Umfang dieser Ausstattung müssen der Anzahl der in der Arbeitsstätte beschäftigten Arbeitnehmer/innen sowie den im Hinblick auf die Art der Arbeitsvorgänge, der verwendeten Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe möglichen Verletzungsgefahren angemessen sein.

(2) Mittel der Ersten Hilfe sind in staubdicht schließenden Behältern, in hygienisch einwandfreiem, jederzeit gebrauchsfertigem Zustand aufzubewahren.

(3) Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich und gekennzeichnet sein. In unmittelbarer Nähe des Behälters müssen vorhanden sein:

  1. eine ausführliche Anleitung zur Ersten Hilfe Leistung,
  2. Vermerke mit den Namen der Erst-Helfer und
  3. die Notrufnummer der Rettung oder Vermerke über Unfallmeldestellen, Krankentransportmittel, Ärzte oder Krankenhäuser.

 

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